Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie
APO GeoInfoTech§ 39 Rechtsbehelfe
Stand: 26.08.2026
Die Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.